Übergeordnete Themen

Wann muss die Ersetzung des alten Energielabels durch das neue Energielabel für Haushaltsgeräte und Fernseher, die vor und nach November 2020 auf den Markt gebracht werden, geregelt werden?

  • Der Austausch muss innerhalb von 14 Arbeitstagen ab dem 1. März 2021 erfolgen. Die 14 Tage sind nur als Arbeitstage festgelegt, einschließlich Montag bis Freitag, jedoch nicht an Samstagen, Sonntagen oder nationalen Feiertagen. Die neuen Energielabels dürfen nicht vor dem 1.3.2021 in physischen Geschäften und Online-Shops gezeigt werden.
  • Die Anforderungen bezüglich des Zeitpunkts der Ablösung sind für physische Geschäfte und für Online-Shops die gleichen.

Müssen auch die Energielabels in den Verpackungen von Produkten, die sich bereits im Lager der Einzelhändler befinden, ersetzt werden?

  • Die Händler müssen das umgestaltete Energielabel in den Geschäften und Online-Shops erst ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Energielabels ausstellen. Für Einheiten im Bestand der Einzelhändler wird keine Änderung des Verpackungsinhalts verlangt. Somit müssen alte Energielabels und Produktinformationsblätter in der Verpackung nicht ersetzt werden.
  • Bei Lichtquellen muss der Händler jedoch innerhalb von 18 Monaten nach dem 1. September 2021, d.h. bis zum 28. Februar 2023, das bestehende Energielabel durch einen Aufkleber mit dem neu skalierten Energielabel in gleicher Größe auf der Verpackung oder auf der Verpackung ersetzen.

Dürfen visuelle Anzeigen oder Kataloge mit den neuen Energielabels bereits vor dem 1. März bzw. 1. September 2021 gezeigt werden?

  • Jede visuelle Werbung für ein bestimmtes, neu dimensioniertes Produkt, das seine neue Energieeffizienzklasse enthält, darf nicht vor dem Anwendungsdatum der neuen Verordnung (1. März bzw. 1. September 2021, je nach Produkt) veröffentlicht werden. Kataloge können vor diesen Terminen erstellt, aber nicht verbreitet werden. Dasselbe gilt für Werbung im Internet.

Für die Produktgruppen Haushaltsgeräte, Fernseher und elektronische Displays: Welche Produkte sind von der Umlabelung mit dem maßstabsgetreuen Energielabel ausgenommen und bis wann dürfen solche Produkte vom Einzelhandel verkauft werden?

  • Ein Händler, der für bereits in seinem Lagerbestand befindliche Geräte kein neu skaliertes Energielabel erhalten kann, weil der Lieferant seine Aktivitäten eingestellt hat, darf diese Geräte bis zum 30. November 2021 ausschließlich mit dem nicht neu skalierten Energielabel verkaufen. Nach diesem Datum dürfen die Einheiten nicht mehr in Geschäften und Online-Shops angeboten und nicht mehr verkauft werden.
  • Wenn nach dem 1. November 2020 keine Einheiten desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht werden und wenn das alte (nicht maßstabsgetreue) und das neue (maßstabsgetreue) Energielabel unterschiedliche Tests des Modells erfordern, ist der Lieferant von der Verpflichtung zur Lieferung eines maßstabsgetreuen Energielabels für Einheiten befreit, die vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall ist es dem Händler gestattet, diese Einheiten bis zum 30. November 2021 ausschließlich mit dem nicht maßstabsgetreuen Energielabel zu verkaufen. Nach diesem Datum dürfen die Einheiten nicht mehr in Geschäften oder Online-Shops angeboten und nicht mehr verkauft werden.

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Internet- oder Fernverkauf, einschließlich visueller Werbung und Werbematerial für angepasste Produktgruppen

Welche spezifischen Anforderungen sind beim Internet- und Fernverkauf zu beachten?

  • Für den Papier- oder Internet-Fernverkauf ist neben dem Produktmodell ein Pfeil mit der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts und der Bandbreite der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu platzieren. Die graphischen Spezifikationen der Pfeile sind in Anhang VII & VIII der jeweiligen Energiekennzeichnungsverordnung detailliert aufgeführt. Eine einfarbige Version ist bei einfarbigem Druckmaterial möglich.
  • Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass das neu skalierte Energielabel und das Produktinformationsblatt in EPREL verfügbar sind. Die Händler können diese von den Lieferanten in gedruckter Form anfordern (Artikel 3 "Verpflichtungen der Lieferanten"). Zusätzliche Spezifikationen auf dem umskalierten Energielabel und dem Produktinformationsblatt für den Internet- und Fernverkauf sind in den Anhängen VII & VIII jeder Energiekennzeichnungsverordnung aufgeführt.
  • Im Falle des Fernverkaufs und des Telemarketings können die Kunden auf Anfrage ein gedrucktes Exemplar des Energielabels und des Produktinformationsblatts (normalerweise Punkt 6. von Anhang VII) beim Händler erhalten. Im Falle des Telemarketings müssen die (mündlichen) Informationen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen enthalten.

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Informationen im Zusammenhang mit EPREL (EU-Produktdatenbank für gekennzeichnete Produkte)

Wie und wann werden die neuen Energielabels generiert?

  • Die Anbieter müssen bereits seit dem 1. Januar 2019 Geräte registrieren, die ein Energielabel benötigen.
  • Anbieter müssen ihre Produkte neu registrieren, wenn sie nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen. Mit dieser Neuregistrierung wird eine neue EPREL-Kennzeichnung generiert.
  • Bis Q3/2020 erlaubt EPREL den Unternehmen, ihre Produkte vorregistrieren zu lassen, also ihre neu skalierten Energielabels "manuell" herzustellen. EPREL erzeugt den QR-Code, der in die Quelldatei der Energielabels (veröffentlicht auf Europa, Format INDD) aufgenommen wird. So können Energielabels mit Unterstützung eines Grafikers manuell produziert werden.
  • Die vollständige Neuregistrierung in der EPREL-Datenbank wird voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2020 verfügbar sein. Dies wird auch die Produktionsfunktionalität für neu skalierte Energielabels umfassen. Somit wird EPREL ab Q3/2020 die kompletten neu skalierten Energielabels produzieren. Die Unternehmen müssen alle Daten für ein Produkt eingeben, und das Energielabel wird automatisch von EPREL produziert.

Werden Händler die Energielabels und Produktdatenblätter von EPREL herunterladen können?

  • Ab dem Datum, an dem das neue Energielabel in Kraft tritt, können die Händler auch die Informationen von EPREL herunterladen.

Wann werden die Informationen für die neuen, neu skalierten Energielabels für die allgemeine Öffentlichkeit auf EPREL verfügbar bzw. sichtbar sein?

  • Die allgemeine Öffentlichkeit wird auch die neu skalierten Energielabels und die zugehörigen Produktinformationsblätter ab dem Datum, an dem ein neu skaliertes Energielabel in Kraft tritt, von EPREL herunterladen können.
  • Der Zugang zu EPREL wird durch den QR-Code erleichtert, der direkt mit der Produktseite in EPREL verknüpft ist.
  • Die auf EPREL bereitgestellten Informationen werden bis zum 28. Februar 2021 für Haushaltsgeräte, Fernseher und elektronische Displays bzw. bis zum 31. August 2021 für Lichtquellen auf den aktuellen/"alten" Vorschriften basieren. Informationen gemäß den neuen Bestimmungen werden ab dem 1. März 2021 für Haushaltsgeräte, Fernseher und elektronische Displays bzw. ab dem 1. September 2021 für Lichtquellen bereitgestellt.

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Werbe- und Bildungsmaterial zu den neuen Labels

Welche Art von Werbe- und Ausbildungsmaterial darf vor dem Anwendungsdatum der neuen Vorschriften (1. März 2021 bzw. 1. September 2021 für Lichtquellen) verwendet werden?

  • Jegliche visuelle Werbung für ein bestimmtes, neu dimensioniertes Produkt, das seine neue Energieeffizienzklasse enthält, darf nicht vor dem Anwendungsdatum der neuen Verordnung (1. März für Haushaltsgeräte, Fernseher und elektronische Displays, 1. September 2021 für Lichtquellen) veröffentlicht werden. Vor diesen Daten können Kataloge erstellt, aber nicht verbreitet werden. Dasselbe gilt für Werbung im Internet.
  • Informationskampagnen über die Neuskalierung der europäischen Energielabels können zusammen mit pädagogischem Material vor den Anwendungsterminen der neuen Verordnung durchgeführt werden.

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